Statistik zu Verkehrsdaten
Interpretation der Daten
Für Absatz 3 ist durch den Gesetzestext klar, dass es um Funkzellenabfragen geht. Welche Maßnahmen unter die Absätze 1 und 2 fallen ist zu klären.
Datenqualität
Die Hinweise der Quelle sind zu beachten. Hinweise die Daten betreffen welche hier übernommen wurden sind im folgenden aufgeführt.
2018
Infolge gesetzlicher Änderungen zu der statistischen Erfassung von Maßnahmen nach § 100g StPO in den §§ 12, 16 EGStPO kam es für das Erhebungsjahr 2018 in den Bundesländern zu einer uneinheitlichen Erhebungspraxis hinsichtlich der „Anzahl der Verfahren“ sowie der „Anzahl der Anordnungen zur Erhebung von Verkehrsdaten“ (Punkte 3 und 4). Für die Bundesländer Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen, die diese Zahlen nicht gesondert erhoben haben, enthält die Tabelle daher an diesen Stellen keine Angabe. Die Angaben „insgesamt“ beziehen sich daher in diesen Punkten auch nur auf die 11 Bundesländer und den Generalbundesanwalt.
Hierbei betreffen die “Anzahl der Anordnungen zur Erhebung von Verkehrsdaten”, die Daten welche hier lediglich als Erst- und Zweitanordnungen benannt sind.
2020
Zu Nordrhein-Westfalen:
Die Daten enthalten Ungenauigkeiten, die Abweichung dürfte von einem so geringen Ausmaß sein, dass sie sich noch im Rahmen hinzunehmender statistischer Unschärfen bewegen dürfte.
2021
Zu Sachsen-Anhalt:
Es wird angemerkt, dass in sämtlichen Beschlüssen die Erhebung von Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 TKG (alt) angeordnet worden ist.
Vergleichbarkeit
Die Daten sind nicht direkt mit anderen Statistiken zum selben Thema vergleichbar. Wenn bsw. diese Daten zu den Verfahren und Anordnungen nach §100g Abs. 3 StPO im Jahr 2019 mit der vom Land Berlin veröffentlichten Statistik zu Funkzellenabfragen verglichen werden, fallen signifikante Abweichungen auf. Wie die Abweichungen in diesem Fall zustande kommen wurde in einer IFG-Anfrage beantwortet.
Quelle
Quelle aller Daten sind die Justizstatistiken des Bundesamt für Justiz. Auf der verlinkten Seite sind die Statistiken im Abschnitt Telekommunikationsüberwachung als pdf-Dateien “Übersicht Verkehrsdatenüberwachung” für das jeweilige Jahr zu finden. Aktuell wurden hieraus nur die Zahlen zu den Verfahren, Erstanordnungen und Zweitanordnungen, aufgeteilt nach §100g Absatz 1 / 2 / 3 StPO, übernommen.