Statistik zu Telekommunikationsüberwachung

Interpretation der Daten

Die Statistiken enthalten Daten zum Einsatz von Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) sowie zu Quellen-TKÜ. Für die andere Rechtsgrundlage für Staatstrojaner, die Online-Durchsuchung, gibt es eine eigene Statistik.

Zudem sei auf folgendes Hingewiesen (Zitat aus der Quelle):

Anzahl der Verfahren:
Anzugeben ist die Anzahl der Verfahren, in denen im Berichtsjahr die Überwachung der Telekommunikation angeordnet wurde. Die Zählung ist auf alle Verfahren zu erstrecken, in denen es im Berichtszeitraum (Kalenderjahr) zu Erst- oder Verlängerungsanordnungen und zwar gleichgültig, ob diese im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Eilkompetenz, durch gerichtlichen Beschluss erstmalig oder ggf. erneut nach Unterbrechung einer früheren Überwachungsmaßnahme kommt. Jedes Verfahren wird im Rahmen dieser Kriterien im Berichtszeitraum nur einmal gezählt unabhängig davon, wie Seite 9 von 10 viele Anordnungen gegen wie viele Betroffene ergehen. Dies gilt auch bei einer Veränderung des Aktenzeichens (etwa infolge eines Wechsels der Zuständigkeit oder Änderung UJs - Js). Ergeht in einem im Vorjahr gezählten Verfahren eine Anordnung gegen einen anderen Betroffenen oder eine erneute Anordnung auch gegen denselben Betroffenen, so ist das Verfahren erneut zu zählen. Nicht aufzunehmen sind solche Verfahren, in denen ausschließlich eine staatsanwaltschaftliche Eilanordnung aus dem Vorjahr gemäß § 100e Abs.1 Satz 3 StPO richterlich bestätigt wurde oder in denen im Übrigen lediglich eine oder mehrere Erst- oder Verlängerungsanordnung(en) aus dem jeweiligen Vorjahr noch andauern.

Anzahl der Überwachungsanordnungen:
Anzugeben ist die Anzahl der im Berichtsjahr ergangenen Überwachungsanordnungen unterschieden nach Erst- und Verlängerungsanordnungen. Nicht aufzunehmen ist dabei die richterliche Bestätigung einer im Berichtszeitraum oder im Vorjahr durch die Staatsanwaltschaft getroffenen Eilanordnung gemäß § 100e Abs.1 Satz 3 StPO. Die Anzahl der Überwachungsanordnungen nach § 100a StPO ist nicht identisch mit der Anzahl der Verfahren, in denen Maßnahmen nach § 100a StPO angeordnet wurden. Denn in einem Verfahren können mehrere Anordnungen ergangen sein. Ferner kann eine Anordnung zur Überwachung einer einzelnen Rufnummer oder sonstigen Kennung oder aber zur Überwachung mehrerer Rufnummern oder Kennungen ermächtigt haben, so dass die Anzahl der ausgewiesenen Anordnungen nicht identisch ist mit der Anzahl überwachter Rufnummern oder sonstiger Kennungen.

Wobei wir zum aktuellen Zeitpunkt die Anzahl der Überwachungsanordnungen (außer für Quellen-TKÜ), nicht übernommen haben, dieser Teil hier also nicht relevant ist.

Datenqualität

Die Hinweise der Quelle sind zu beachten. Hinweise die Daten betreffen welche hier übernommen wurden sind im folgenden aufgeführt.

2012

Hessen: Den hessischen Ergebnissen liegt eine abweichende Zählweise zugrunde, so dass eine Vergleichbarkeit mit den Ergebnissen der anderen Länder nicht ohne weiteres gegeben ist.

2020

GBA - zu 5. Anzahl der Eingriffe in ein vom Betroffenen genutztes Informationstechnisches System gem. § 100a Abs. 1 Sätze 2 und 3; 5.2 Tatsächlich durchgeführt 3 (davon 2 i. J. 2019 angeordnet)

Hierbei bezieht sich das 5. / 5.2 auf den Punkt in dem die Zahlen in der Quelle stehen. Hier sind die Daten in den Quellen-TKÜ Dateien erfasst.

Quelle

Quelle aller Daten sind die Justizstatistiken des Bundesamt für Justiz. Auf der verlinkten Seite sind die Statistiken im Abschnitt Telekommunikationsüberwachung als pdf-Dateien “Übersicht Telekommunikationsüberwachung” für das jeweilige Jahr zu finden. Aktuell wurden hieraus nur die Zahlen zu den Verfahren und den angeordneten sowie tatsächlich durchgeführten Eingriffe in ein vom Betroffenen genutztes Informationstechnisches System (Quellen-TKÜ) übernommen.